des EHC-Meteor Marktredwitz e.V. in der Fassung vom 12.02.2011
Artikel 1 (Name,Sitz)
Der
Verein führt den Namen EHC- Meteor Marktredwitz, hat seinen Sitz in
Marktredwitz, Karl-Stilp-Str. 3, und soll in das Vereinsregister beim
Registriergericht Hof übertragen werden. Nach der Übertragung lautet der
Name „ EHC-Marktredwitz Meteor e.V.".
Artikel 2 (Zweck)
1.
Der Verein EHC-Marktredwitz Meteor e.V. mit Sitz in Marktredwitz
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Eishockeysports. Der
Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied
kann jede Person werden. die mindestens 14 Jahre alt ist. Über den
schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter.
Artikel 4 (Pflichten)
Die
Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. die Zahlung muß jeweils vor
Saisonbeginn zum 01. August des laufenden Jahres erfolgen.
Artikel 5 (Austritt, Ausschluss)
Der
Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres nach
einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine dem Vorstand
abzugebende schriftliche Erklärung erfolgen. Die Mitgliedschaft endet
ferner durch Tod oder Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder
es trotz vorhergehender dreimaliger Mahnung mit Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Über den A usschluss eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Artikel 6 (Vorstand)
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der
1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Artikel 7 (Mitgliederversammlung)
Jährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Viertel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.
Artikel 8 ( Beschlussfassung)
Die
Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1., bei dessen
Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu Satzungsänderungen,
zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen
schriftlich, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Artikel 9 (Auflösung des Vereins)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins auf die: Katholische Kirche, mit der Auflage es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
für den Kindergarten St. Elisabeth in Marktredwitz zu verwenden.